Geschäftsordnung des Bürgerschützenverein Bottrop-Eigen 1920 e.V.

 
Stand: 12.03.2023
 
Diese Geschäftsordnung regelt Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse der einzelnen und in allen Fällen ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder nach § 10 und § 11 der Vereinssatzung. Alle Vorstandsmitglieder ordnen sich den gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlungen unter und wirken nach bestem Wissen und Können einzig zum Wohle des Vereins. Um alle Mitglieder des Vereins unabhängig von ihrem natürlichen oder gewählten Geschlecht anzusprechen, werden in der vorliegenden Geschäftsordnung Gendersternchen (*) verwendet oder die Gendervielfalt durch geeignete Mittel (z.B. Querstriche, Ergänzungen zu Artikeln und Nomina) dargestellt. Sollte im Einzelfall das Geschlecht unklar oder divers sein, sind alle Geschlechter und alle Gender gemeint.
§ 1 Personenkreis
§ 2 Vorstandssitzung und Stimmrecht
§ 3 Mehrheitsverhältnisse und Anerkennung der Beschlüsse
§ 4 Repräsentation des Vereins
§ 5 Beförderungen und Ehrungen
§ 6 Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse
§ 6.1 Hausrecht
§ 6.2 Mitgliederversammlung
§ 6.3 Die/Der Vorsitzende ist verantwortlich für:
§ 6.4 Die/Der stellv. Vorsitzende ist verantwortlich für:
§ 6.5 Die/Der Geschäftsführer*in ist verantwortlich für:
§ 6.6 Die/Der stellv. Geschäftsführer*in ist verantwortlich für:
§ 6.7 Die/Der Schatzmeister*in ist verantwortlich für:
§ 6.8 Die/Der stellv. Schatzmeister*in ist verantwortlich für:
§ 6.9 Die/Der Sport- und Sozialwart*in ist verantwortlich für:
§ 6.10 Die/Der Bataillonskommandeur*in ist verantwortlich für:
§ 6.11 Die/Der stellv. Bataillonskommandeur*in ist verantwortlich für:
§ 6.12 Fahnenoffizier*innen
§ 6.13 Vertreter*in der Kompanie
§ 7 Königshaus / Königsschuss
§ 8 Kompanie
§ 8.1 Rechtliche Stellung der Kompanien
§ 8.2 Auflösung der Kompanie
§ 9 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vorstand
§ 10 Kassenprüfungen
§ 11 Salvatorische Klausel
§ 12 Beschlussgrundlage
§ 13 Geltung und Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung

 

§ 1 Personenkreis

Während gemäß § 10 der Satzung den Verein gemäß § 26 BGB nach außen hin vertreten (jeweils 2 der Genannten gemeinsam), verteilen sich Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse im Innenverhältnis auch auf die weiteren Vorstandsmitglieder nach § 11 der Satzung. Zum erweiterten Vorstand nach § 11 der Satzung gehören zwei Vertreter*innen der Kompanien, sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und bestätigt.

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§ 2 Vorstandssitzung und Stimmrecht

Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch die/den Vorsitzende/n, die/den Geschäftsführer*in und auf Mehrheitsantrag des geschäftsführenden Vorstandes. Alle Vorstandsmitglieder nach § 10 und §11 werden zu den erweiterten Vorstandssitzungen eingeladen und nehmen dort ihr jeweils gleichberechtigtes Stimmrecht bei der Abstimmung und Entscheidungsprozessen wahr. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder nach § 10 beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied unterliegt der Verschwiegenheitspflicht bei Verabredungen.

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§ 3 Mehrheitsverhältnisse und Anerkennung der Beschlüsse

Alle Abstimmungen und Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, es sei denn, die Satzung oder diese Geschäftsordnung legen an anderer Stelle ein anderes Mehrheitsverhältnis fest. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Für den Fall der Stimmengleichheit erhält die/der Vorsitzende ein weiteres Stimmrecht. Die so gefassten gemeinschaftlichen Beschlüsse sind für alle Vorstandsmitglieder bindend, bilden fortan die Grundlage ihres weiteren Handelns und stellen die Meinung des Vorstandes insbesondere im Außenverhältnis dar.

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§ 4 Repräsentation des Vereins

Die/der Vorsitzende (bei Verhinderung ein Vorstandmitglied nach § 10 der Satzung) repräsentiert den Vorstand und gemeinsam mit dem Königspaar den Verein.

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§ 5 Beförderungen und Ehrungen

Beförderungen und Ehrungen werden ausschließlich durch den Bataillonsvorstand nach § 10 der Satzung, auf Vorschlag der Mitglieder vorgenommen. Die Beförderungen und Ehrungen werden durch die/den Geschäftsführer*in koordiniert und von der/vom Vorsitzenden oder ihrer/seiner Vertretung ausgesprochen. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

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§ 6 Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse

§ 6.1 Hausrecht

Bei allen Zusammenkünften und Versammlungen sowie Festen haben die/der Vereinsvorsitzende und der Vorstand das Hausrecht und sind befugt, den oder die Betreffenden zur Ordnung zu rufen und notfalls zum Verlassen der Räumlichkeiten aufzufordern. Dieser Aufforderung hat jedes Mitglied unverzüglich Folge zu leisten.

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§ 6.2 Mitgliederversammlung

 –   Die Einladung zur Versammlung des erweiterten Vorstandes und zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und muss 10 Tage vor der Versammlung bei den Mitgliedern eingegangen sein.

             –   “Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung“ zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden,
wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorsitzenden eingereicht wurden.

             –   Fehlt der Bezug zum Tagesordnungspunkt, darf der Versammlungsleiter über den Antrag nicht abstimmen lassen.
(ggf. neue Mitgliederversammlung)

             –   Möglich sind aber Sachanträge, die nur der Auskunft dienen, sowie Anträge zum Verfahrensablauf.
Sie können dagegen ohne Ankündigung in der Tagesordnung gestellt und behandelt werden.

             –   Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen,
soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt.

–    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als “Nein”- Stimmen.

–    Die Versammlung wird geleitet von der/vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Vorstand.

–    Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Organe des Vereins sind von der/vom Geschäftsführer*in Niederschriften anzufertigen, die von der/vom Vorsitzenden und von der/vom Geschäftsführer*in zu unterzeichnen sind

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§ 6.3 Die/Der Vorsitzende ist verantwortlich für:

–     Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis gemäß § 26 BGB in Gemeinschaft mit der/dem stellv. Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer*in oder der/dem Schatzmeister*in.

–     Die ggf. auch alleinige Einleitung erforderlicher Maßnahmen zur Abwendung eines unmittelbaren Nachteils für den Verein. Hierüber informiert sie/er umgehend den Vorstand.

–    Die Leitung der Vorstandssitzungen.

–     Die Leitung der Mitgliederversammlung.

–     Die vertrauensvolle Aufklärung von interessierten Königin- und Königsanwärter*innen bzgl. zu erwartender Kosten und Aufwände zusammen mit der/dem Schatzmeister*in.

–     Die vertrauensvolle Entgegennahme von Bewerbungen auf die Königinnen- oder Königswürde. Die Entscheidung fällt der Vorstand.

–     Die Fortschreibung der Vereinschronik.

–     Die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten und Versicherungsfällen gemeinschaftlich mit der/dem stellv. Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer*in oder der/dem Schatzmeister*in.

–     Darüber hinaus kann die/der Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende im Ausnahmefall und nach Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 einzelne Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung beurlauben. Eine Amtsenthebung bedarf eines entsprechenden Antrags durch den/die Vorsitzenden oder der/die stellv. Vorsitzende und eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und gilt als letztes Mittel für den Fall, dass die/der Amtsinhaber*in nicht selbst zurücktritt.

–     Verfügt der Verein über kein amtierendes Königspaar, so tritt die/der Vorsitzende bei Repräsentationsaufgaben an die Stelle der Königin/des Königs, ohne dass es zu einer finanziellen Mehrbelastung der/des Vorsitzenden kommt. In diesem Fall unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder die/den Vorsitzende/n.

–    Zu ihrer/seiner Unterstützung kann die/der Vereinsvorsitzende eine/n Schützen*in als Adjutant*in berufen. Die/der Adjutant*in der/des Obersts nimmt an den Sitzungen des erweiterten Vorstands teil, hat hier aber kein Stimmrecht.

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§ 6.4 Die/Der stellv. Vorsitzende ist verantwortlich für:

–     Die Unterstützung der/des Vorsitzenden bei der Erledigung der Aufgaben und vertritt sie/ihn bei Verhinderung mit allen notwendigen Kompetenzen und Befugnissen.

–     Darüber hinaus kann der/die stellv. Vorsitzende oder die/der Vorsitzende im Ausnahmefall und nach Beschluss des Vorstandes mit einer
Mehrheit von 2/3 einzelne Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung beurlauben. Eine Amtsenthebung bedarf eines entsprechenden Antrags durch den/die Vorsitzenden oder der/die stellv. Vorsitzende und eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und gilt als letztes Mittel für den Fall, dass die/der Amtsinhaber*in nicht selbst zurücktritt.

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§ 6.5 Die/Der Geschäftsführer*in ist verantwortlich für:

–     Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis gemäß § 26 BGB in Gemeinschaft mit der/dem Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden oder der/dem Schatzmeister*in.

–     Die Regelung aller geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich der/des Vorsitzenden
oder der/des
Schatzmeister*in fallen.

–     Die termingerechte Erledigung des erforderlichen Schriftverkehrs.

–     Die Terminüberwachung und rechtzeitige Unterrichtung des Vorstands z.B. bei Jubiläen.

–     Erstellung eines Jahresberichts über die Aktivitäten im Vereinsleben.

–     Die Bearbeitung von Geschäftsvorfällen bei Rechtsstreitigkeiten und Versicherungsfällen gemeinschaftlich mit der/dem Vorsitzenden, oder stellv. Vorsitzenden oder der/dem Schatzmeister*in.

–     Für die Fest – und Thronoffiziere*innen sowie die Fahnenoffiziere*innen.

–     Die ordnungsgemäße und vollständige Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, insbesondere für die Erstellung und den fristgerechten Versand der Einladungen inklusive der Tagesordnungen.

–    Die Leitung der Mitgliederversammlung bei Verhinderung der/des Vorsitzenden in Absprache mit der/dem stellv. Vorsitzenden.

–     Die Protokollführung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen.

–     Die Fortschreibung der Mitgliederliste inkl. jährlichem Abgleich mit der/dem Schatzmeister*in jeweils zur Vorbereitung der Einladung zur Mitgliederversammlung.

–    Die Buchführung über Beförderungen, Auszeichnungen, Ernennungen, usw. der Mitglieder.

–     Informationen an die Presse.

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§ 6.6 Die/Der stellv. Geschäftsführer*in ist verantwortlich für:

Die Unterstützung der/des Geschäftsführer*in bei der Erledigung der Aufgaben und vertritt sie/ihn bei Verhinderung mit allen notwendigen Kompetenzen und Befugnissen.

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§ 6.7 Die/Der Schatzmeister*in ist verantwortlich für:

–     Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis gemäß § 26 BGB in Gemeinschaft mit der/dem Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer*in.

–     Die Verwaltung der Vereinskasse in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der/dem stellv. Schatzmeister*in gemäß buchhalterischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung gesetzlicher Erfordernisse in Bezug auf die Transparenz gegenüber den Finanzbehörden.

–     Die Wahrung der Vereinsinteressen im Zusammenhang mit geplanten Investitionen oder Anschaffungen.

–     Die Überwachung der pünktlichen Zahlungen aller Mitgliedsbeiträge an z.B. den OSB.

–    Die Überwachung der pünktlichen Zahlungen der Versicherungsbeiträge.

–     Die Überwachung der pünktlichen Zahlungseingänge der Mitgliedsbeiträge.

–     Den Abgleich des Beitragsbuches mit der Mitgliederliste der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers jeweils zur Vorbereitung der Einladung zur Mitgliederversammlung.

–     Den Jahresabschluss sowie für die Erstellung des Kassenberichtes für die Mitgliederversammlung, nach ordnungsgemäßer Durchführung der Kassenprüfung durch die Kassenprüfer*innen.

–     Die umgehende Auskunftserteilung an den Vorstand bzgl. der Bestandsentwicklung nach größeren Festen sowie auf Anfrage durch den Vorstand.

–     Die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten und Versicherungsfällen gemeinschaftlich mit der/dem Vorsitzenden, oder stellv. Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer*in.

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§ 6.8 Die/Der stellv. Schatzmeister*in ist verantwortlich für:

Die Unterstützung der/des Schatzmeister*in bei der Erledigung der Aufgaben und vertritt sie/ihn bei Verhinderung mit allen notwendigen Kompetenzen und Befugnissen.

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§ 6.9 Die/Der Sport- und Sozialwart*in ist verantwortlich für:

Den Schießbetrieb des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.

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§ 6.10 Die/Der Bataillonskommandeur*in ist verantwortlich für:

Die/Der Bataillonskommandeur*in kommandiert nach außen hin den Gesamtverein.

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§ 6.11 gestrichen.

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§ 6.12 Fahnenoffizier*innen

Der Verein hat Fahnenoffiziere*innen. Die Fahnenoffiziere*innen werden vom Vorstand ernannt. Die Entsendung der Fahnenoffizier*innen zu einem offiziellen Anlass erfolgt durch die/den Vereinsvorsitzenden oder den Vorstand. Bei Verhinderung einer Fahnenoffizierin/ eines Fahnenoffiziers kann die/der Vorsitzende oder der Vorstand, eine/n andere/n geeignete/n Schützen*in als Ersatz für die/den verhinderte/n Fahnenoffizier*in bestimmen.

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§ 6.13 Vertreter*in der Kompanie

Die/Der Vertreter*in der Kompanie sind verantwortlich für: Kontakt zu den Mitgliedern der einzelnen Kompanie, Gratulation zu den Geburtstagen der Mitglieder, Vertretung der Interessen der Mitglieder im Vorstand bzw. Vorstandsitzungen, Betreuung der Mitglieder bei Veranstaltungen

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§ 7 Königshaus / Königsschuss

Das Königspaar inkl. Hofstaat repräsentiert den Verein nach außen. Königsschuss ist der Schuss, der beim Vogelschießen als letzter Schuss auf den Vogel abgegeben wird und somit den letzten Rest des Vogels von der Stange holt. Im Zweifel wird der erfolgte Königsschuss durch die/den Vorsitzende/n oder den Vorstand festgestellt. Anwärter auf den Königsschuss müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die/Der Anwärter*in muss Mitglied des Vereins sein.

  2. Die/Der Anwärter*in muss als aktive/r Schütze*in an einem vereinseigenen Vogelschießen teilgenommen haben.

  3. Die/Der Anwärter*in muss im Besitz einer Schützenuniform sein.

Anwärter*innen auf den Königsschuss müssen sich spätestens beim Biwak vor dem entsprechenden Vogelschießen schriftlich, unter Benennung des Königs/der Königin und des Hofstaates, bei der/dem Vereinsvorsitzenden anmelden. Ein Kaiserschuss ist nur möglich, wenn sich nicht genügend Schützen*innen (min. 3 Anwärter*innen) zum Königsschuss angemeldet haben.

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§ 8 Kompanie

Des BSV Bottrop Eigen 1920 e.V. ist derzeit in Kompanien aufgeteilt.

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§ 8.1 Rechtliche Stellung der Kompanien

Die Kompanien sind rechtlich nicht selbstständige und organisatorische Untergliederungen des Vereins. Nach § 51 AO Satz 3 sind die Kompanien als funktionale Untergliederungen keine selbstständigen Steuersubjekte. Die Kompanien nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Kompanie war. Die Kompanien sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst oder erlassen haben. Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Unter Vorstand des Hauptvereines ist hier der Vorstand nach BGB § 26 zu verstehen. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an die Kompanien delegieren. Die Kompanien können kein eigenes Vermögen bilden. Die Schiesskasse ist Bestandteil des Bataillons und wird vom Bataillonsschiesswart und dem Vorstand verwaltet. Die Kompanien wählen in der Mitgliederversammlung, für je 3 Jahre, zwei Vertreter*innen in den erweiterten Vorstand des Vereins. Auf Antrag hat die Wahl in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Sie sind jeweils berechtigt, die Kompanie nach innen und nach außen in Belangen der Kompanie zu vertreten.

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§ 8.2 Auflösung der Kompanie

Die Auflösung einer Kompanie muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Durchführung dieser Versammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend. Die Auflösung der Kompanie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Hauptvereines mit einfacher Mehrheit

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§ 9 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vorstand

Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 10 der Satzung, vor dem Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, wird für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung die/der Stellvertreter*in nach § 10 der Satzung, durch den verbleibenden Vorstand in das Amt berufen. In dem vorgenannten Fall und wenn ein Vorstandmitglied nach § 10 der Satzung aus dem Amt ausscheidet, wird für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den verbleibenden Vorstand ein/e Stellvertreter*in benannt.

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§ 10 Kassenprüfungen

Gem. § 16 der Vereinssatzung werden zwei Kassenprüfer*innen für zwei Geschäftsjahre gewählt. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen. Bei der ordentlichen Kassenprüfung müssen die zwei gewählten Kassenprüfer*innen, die/der Schatzmeister*in und die/der Vorsitzende anwesend sein und müssen das Prüfprotokoll unterschreiben.

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§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Geschäftsordnung rechtlich unwirksam sein, unterbreitet der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung eine neue Regelung, welche der ursprünglich angestrebten inhaltlich am nächsten kommt.

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§ 12 Beschlussgrundlage

Die Grundlage der Geschäftsordnung ergibt sich aus § 17 Abs. 2 der Satzung.

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§ 13 Geltung und Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung

Die Ordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Vorstand nach § 10 und §11 der Satzung am 01.03.2019 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Ordnungen, Regelungen oder Bestimmungen.
 
1.Änderung des § 6.2 der Geschäftsordnung  mit Gesamtvorstandsbeschluss am  04.11.2021
2.Änderung des § 6.11 der Geschäftsordnung  mit Gesamtvorstandsbeschluss am  12.03.2023
 

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Bottrop, den 12.03.2023

Vorsitzender Norbert Ahlmann,
Geschäftsführer Christian Vogel,
Schatzmeister Harry Emrich

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