Satzung des Bürgerschützenverein Bottrop-Eigen 1920 e.V.

Stand: 04.12.2019

§ 1 Name und Sitz. 2

§ 2 Vereinszweck. 2

§ 3 Gemeinnützigkeit. 2

§ 4 Geschäftsjahr. 2

§ 5 Mitgliedschaft. 2

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder. 2

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft. 2

§ 8 Beiträge der Mitglieder. 3

§ 9 Organe des Vereins. 3

§ 10 Vorstand. 3

§ 11 Erweiterter Vorstand. 3

§ 12 Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. 3

§ 13 Mitgliederversammlung. 4

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung. 4

§ 15 Leitung und Verwaltung. 4

§ 16 Kassenprüfung. 5

§ 17 Außen- und Innenverhältnis. 5

§ 18 Datenschutz. 5

§ 19 Satzungsänderung, Auflösung. 5

§ 20 Schlussbestimmung. 6

 

Um alle Mitglieder des Vereins unabhängig von ihrem natürlichen oder gewählten Geschlecht anzusprechen, werden in der vorliegenden Satzung Gendersternchen (*) verwendet oder die Gendervielfalt durch geeignete Mittel (z.B. Querstriche, ergänzungen zu Artikeln und Nomina) dargestellt. Sollte im Einzelfall das Geschlecht unklar oder divers sein, sind alle Geschlechter und alle Gender gemeint.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Bürgerschützenverein Bottrop-Eigen 1920 e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter VR14106 eingetragen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Bei allen Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand Bottrop.

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§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Brauchtums und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, analog den Grundsätzen des Deutschen Schützenbundes, sowie der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Schützenart.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

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§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin und jeder Bürger ohne Unterschied werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegensprechen. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Minderjährige werden nur aufgenommen, wenn der gesetzliche Vertreter sein Einverständnis gegeben hat. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt ein Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit sowie den Gemeinsinn zu heben und zu pflegen, die Eintracht in der Bürgerschaft zu fördern, zu festigen und zu repräsentieren. Er hat die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu leisten. Die von der Vereinsführung zur Aufrechterhaltung des Schießsports erlassenen Anordnungen und Bedingungen hat er zu respektieren.

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§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den
Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Der
Beitrag ist bis Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Mitglied kann
durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,

a)            wenn es durch sein Verhalten das
Ansehen des Vereins oder der Satzung geschädigt hat,

b)           wenn es mit der Zahlung des
Mitgliedbeitrages in Verzug ist und trotz schriftlicher Aufforderung nicht
innerhalb einer Frist von vier Wochen gezahlt hat.

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§ 8 Beiträge der Mitglieder

(1)        Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen
Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2)        Der Vorstand kann aus besonderem Anlass
Mitglieder von der Beitragszahlung befreien.

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§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der erweiterte Vorstand

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§ 10 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

Vorsitzende/r

Stellv. Vorsitzende/r

Geschäftsführer*in

Schatzmeister*in

Jeweils zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter die/der Vorsitzende.

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§ 11 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

Stellv. Geschäftsführer*in

Stellv. Schatzmeister*in

Sport- und Sozialwart*innen

Bataillonskommandeur*innen

Zwei Vertreter*innen der Kompanien

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§ 12 Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für je drei Jahre
den

a)       Vorstand

b)       erweiterten Vorstand

Auf Antrag hat die Wahl in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

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§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Entscheidungsorgan in allen Vereinsangelegenheiten. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im
Geschäftsjahr, und zwar im 1. Kalendervierteljahr einzuberufen. Ihr obliegen die Beschlussfassung insbesondere über nachfolgende Tagesordnungspunkte:

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

– Wahl des Vorstandes

– Wahl des erweiterten Vorstandes

– Wahl der Kassenprüfer*innen

  – Rechnungslegung über das Geschäftsjahr

  – Entgegennahme des Berichtes der zwei Kassenprüfer*innen

  – Entlastung des Vorstandes

  – Festlegung des Mitgliederbeitrages

  – Beschlussfassung über die Abhaltung eines Schützenfestes

  – Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  – die Abhaltung des Punktes “Verschiedenes”

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§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die/Der Vorsitzende und der Vorstand können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zehn Tagen einberufen. Die/Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einer 1/3
Mehrheit aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Sie/Er hat die Versammlung spätestens 15 Tage nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.

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§ 15 Leitung und Verwaltung

Die Einladung zur Versammlung des erweiterten Vorstandes und zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und muss 10 Tage vor der Versammlung bei den Mitgliedern eingegangen sein.
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorsitzenden eingereicht werden. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als “Nein”- Stimmen.
Die Versammlung wird geleitet von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Vorstand.

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§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von höchstens zwei Geschäftsjahren zwei Kassenprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.  Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in
der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Empfehlungen zur Entlastung bzw. Nichtentlastung auszusprechen.

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§ 17 Außen- und Innenverhältnis

1)      Im Außenverhältnis handelt der Verein nach der bestehenden Satzung.

2)      Im Innenverhältnis handelt der Verein nach der bestehenden Satzung und der Geschäftsordnung des Bürgerschützenverein Bottrop – Eigen 1920 e.V.

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§ 18 Datenschutz

1)         Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2)         Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die
folgenden Rechte:

                         – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3)         Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

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§ 19 Satzungsänderung, Auflösung

(1)        Die Beschlüsse über eine Satzungsänderung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2)        Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, in der ¾ der Mitglieder anwesend sind.
Der Auflösungsbeschluss selbst bedarf der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so kann eine Zweite nach 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In diesen beiden Fällen sind die Tagesordnungspunkte in der Einladung zur Mitgliederversammlung unbedingt anzuführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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§ 20 Schlussbestimmung

Alle Fälle und Angelegenheiten, auf die diese Satzung inhaltlich nicht eingeht, regeln sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere finden hier die gesetzlichen Vorschriften für nicht eingetragene und eingetragene Vereine analog Anwendung.

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Neufassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung

Bottrop, den 04.12.2019

 

Vorsitzender Norbert Ahlmann,
Stellv. Vorsitzender Joachim ter Horst,
Geschäftsführer Christian Vogel,
Schatzmeister Harry Emrich

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